Statuten
- Zweck
- Die Schützengesellschaft Mülchi, gegründet im Jahre 1892 mit Sitz in Mülchi, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeiten seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.
Der Verein ist Mitglied des kantonalen und des schweizerischen Schützenvereins. Damit gehört er auch der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine an.
- Die Schützengesellschaft Mülchi, gegründet im Jahre 1892 mit Sitz in Mülchi, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeiten seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.
- Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, und Ehrenmitgliedern. Jeder in bürgerlichen Ehren stehende Schweizer, der in der Gemeinde wohnt und im laufenden Jahr das 17. Altersjahr erreicht, kann Mitglied des Vereins werden.
- Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Schiesspflichtige, die in der Gemeinde wohnen, dürfen nicht abgewiesen werden. Gegen die Abweisung eines Schiesspflichtigen kann dieser innert Monatsfrist an die kantonale Militärbehörde rekurrieren.
Schiesspflichtige, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu Bundensübungen und am Feldschiessen beschränkt (Pflichtschützen), können verlangen, dass ihr Jahresbeitrag im Rahmen der Beschlüsse des schweizerischen Schützenvereins festgelegt wird. Weitere Verpflichtungen dürfen den Pflichtschützen nicht auferlegt werden (Art. 18 Abs 4 Schiessordnung EMD). Ihr Stimmrecht ist dann beschränkt auf die Bundesübungen. Die Mitgliedschaft dieser Schützen beginnt mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages und erlischt am Ende des Kalenderjahres. - Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam. Ist gegen ein Mitglied ein Ausschlussverfahren hängig, so ist vor Genehmigung des Austrittsgesuches über den Ausschluss abzustimmen.
- Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und Aufsichtsbehörde, ganz besonders auf dem Schiessplatz, nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen. können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist im Schiessbüchlein einzutragen.
Ebenso können nicht schiesspflichtige Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiederhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, so soll 8 Tage vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet. Schiesspflichtige können gegen den Ausschluss innert Monatsfrist nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung bei der kantonalen Militärbehörde Beschwerde führen. - Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen, als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
- Die ordentliche Jahresversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Die Passivmitglieder, d. h. nicht schiessende Vereinsmitglieder, zahlen einen besonderen Beitrag und haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.
- Aktivmitglieder, die das Veteranenalter erreicht haben, können zum Freimitglied ernannt werden. Sie zahlen keinen Beiträge mehr, haben aber die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
- Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben.
- Organisation
- Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
- Apell
- Wahl von Stimmenzählern
- Abnahme des Protokolls
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzen der Jahresbeiträge für Aktive und Passive
- Entscheidung über die Veranstaltungen von grösseren Anlässen, Teilnahme an Wettschiessen
- Beschlussfassung über das Jahresprogramm
- Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes
- Wahlen
- Präsident
- 1. Schützenmeister
- 2. Schützenmeister
- Sekretär
- Kassier
- Munitionsverwalter
- 1. Beisitzer
- Rechnungsrevisoren
- Fähnrich
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Abänderung und Ergänzungen der Statuten
- Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
- Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
- durch den Vorstand
- auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder
- Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat oder Zirkulare mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben wurde. Anträge von ausserordentlicher Bedeutung an die Generalversammlung müssen mindestens innert drei Tagen nach erfolgreicher Publikation schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden.
Die Abstimmungen geschehen, sofern nicht anders beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid, in allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus 7 Mitgliedern.
- Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
- Eine angemessene Entlöhnung der Vorstandsmitglieder kann durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
Jedes nicht schiesspflichtige Aktivmitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand als Revisor für eine Amtsdauer zu unterziehen. Für schiesspflichtige Mitglieder ist die Annahme einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor Ehrensache.
- Die Organe des Vereins sind:
- Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- Präsident
- 1. Schützenmeister (zugleich Vizepräsident)
- 2. Schützenmeister
- Kassier
- Sekretär
- Munitionsverwalter
- evtl. Jungschützenleiter
- Beisitzer
Der Vorstand übernimmt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb, einschliesslich die Berichterstattung. Es liegen ihm die Erledigung aller Geschäfte ob, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:- Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
- Aufstellung des Schiessprogramms
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und andere Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung
- Aufstellung des Voranschlages und Prüfung der Jahresrechnung
- Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 500.-
- Der Präsident vertritt den Verein nach aussen; Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem 1. Aktuar oder dem 1. Schützenmeister oder dem Kassier zusammen führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
- Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
- Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung der Mitgliederkartei. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, deren er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins bedarf, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.
- Der Sekretär ist Protokollführer und Korrespondent, er verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses, die Führung und Kontrolle der Standblätter und Weiterleitung von Dienstbüchlein und Schiessbüchlein an den Sektionschef.
- Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und ist verantwortlich für geordneten Schiessbetrieb. Ihm liegt ob die Instandhaltung und Ergänzung des Schiessmaterials, die Überwachung der Standblattführer und des Zeigerdienstes. Ferner ist er zusammen mit dem Präsidenten mitverantwortlich für die ordnungsgemässe Ausfertigung des Schiessberichtes. Er ist zugleich Vizepräsident.
- Der 2. Schützenmeister ist der Stellvertreter des. 1. Schützenmeisters und zugleich Materialverwalter. Den Schützenmeistern ist die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden übertragen.
- Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich und führt diese zu gegebener Zeit dem Verein als Mitglieder zu. Er trifft die notwendigen Vorkehrungen zur ordnungsgemässen Durchführung des Jungschützenkurses und legt dem Vorstand und der Generalversammlung das Ausbildungsprogramm zur Genehmigung vor.
- Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
- Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen nach Anweisung des Präsidenten.
- Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet.
- Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
- Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres, die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- Vereinstätigkeit und Schiessbetrieb
- Für die Erfüllung der Schiesspflicht (Bedingungsschiessen) sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend
- Nachlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagübungen, Laden und Entladen hinter den Schiessenden sind streng verboten. Es darf nur vor der Scheibe geladen werden. Massnahmen zum Schutze des Publikums, Absperren von Wegen usw. sind Sache des Vorstandes.
- Wer sich der Gewehrinspektion entzieht, haftet persönlich für alle Folgen.
- Mitglieder und Zeigerpersonal sind gegen Unfälle versichert gemäss den bestehenden Vorschriften.
- Wissentlich falsches Zeigen und Melden oder unwahre Eintragungen im Standblatt, Schiessbüchlein und Schiessbericht werden gerichtlich verfolgt.
- Finanzielles
- Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen
- Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Generalversammlung zuständig.
- Es wird kein Eintrittsgeld erhoben. Mitglieder, die ihren Wohnsitz wechseln oder der Schiesspflicht enthoben sind, haben freien Austritt.
- Allgemeines und Schlussbestimmungen
- Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde oder durch Zirkular bekannt zu geben.
- Eine Revision der Statuten kann stattfinden auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
- Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der schiessenden Mitglieder unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss dreiviertel aller Mitgliederstimmen.
Allfällig übrig bleibendes Vereinseigentum ist dem Gemeinderat Mülchi zur Aufbewahrung zu übergeben zuhanden eines später sich bildenden Schützenvereins in Mülchi, der den in Art. 1 umschriebenden Zweck erfüllt und Mitglied des Kantonalschützenvereins ist. - Vorstehende Statuten sind in der heutigen ausserordentlichen Generalversammlung angenommen worden und treten nach Genehmigung durch die kantonale Millitärbehörde in Kraft.
Mülchi, den 28. Februar 1981
Jakob Kunz, Präsident
Fritz Zürcher, Sekretär